Neuerung zum Einrichten und Führen des Verzeichnisses über Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständige Stelle nach § 73 BBiG
Nach § 34 Abs.1 Berufsbildungsgesetz hat die zuständige Stelle zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsbildung für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis über die Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen. Hiernach sind die zuständigen Stellen verpflichtet, bestimmte Daten abzufragen und zu erfassen.
Der Absatz 2 regelt, welche Daten für diese Eintragung zu erheben sind. Grundsätzlich neu ist die Erhebung der elektronischen Kontaktdaten für folgende Personen:
- Auszubildende
- ggf. der gesetzlichen Vertreter
- der oder des Ausbildenden
- der Ausbilderinnen und Ausbilder.
Des Weiteren wurde durch den Artikel 2 des Berufsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz der § 34 BBiG erneut geändert. Für folgende Personen sind die Identifikationsnummern (IdNr.) als Link zu den allgemeinen Hinweisen nach § 139b der Abgabenordnung mit bei der Eintragung zu erfassen:
- Auszubildende
- der oder des Ausbildenden
- der Ausbilderinnen und Ausbilder.
Die Verarbeitung der IdNr. nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentliche Stellen soll dem Zweck dienen, Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zu erbringen.
Sie finden die Abfrage zu den elektronischen Kontaktdaten und der IdNr. bereits in unserem zur Verfügung gestellten Antrag auf Eintragung.
Hinweise auf Löschung der Eintragungsdaten:
Die gesamten Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, indem das Berufsbildungsverhältnis beendet, wird in dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu löschen.