Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei Zwischen-/ Abschluss- und Umschulungsprüfungen stellen?
Behinderte Menschen sind nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt demnach vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine o.g. Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Ihnen kann auf Antrag eine der Art und Schwere ihrer Behinderung angemessene Erleichterung (Nachteilsausgleich) gewährt werden. Die Beeinträchtigung ist durch ein fachärztliches Attest nachzuweisen und ggf. durch eine amtsärztliche Begutachtung zu bestätigen.
Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleiches dürfen die fachlichen Anforderungen an die Prüfungen nicht herabgesetzt werden.
Bitte sprechen Sie frühzeitig mit Ihren Auszubildenden und reichen die Anträge für die Beantragung eines Nachteilsausgleiches inklusive der fachärztlichen Bescheinigung und dem Nachweis über die Behinderung rechtzeitig bei der zuständigen Stelle ein:
- für die Zwischenprüfung im zweiten Ausbildungsjahr bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres
- für die Abschlussprüfung (Sommer) im dritten Ausbildungsjahr bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres
- für die Abschlussprüfung (Herbst) im dritten Ausbildungsjahr bis zum 31.07. des jeweiligen Jahres.
Zu den Anträgen gelangen Sie hier.

