Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei Zwischen-/ Abschluss- und Umschulungsprüfungen stellen?
Behinderte Menschen sind nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt demnach vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine o.g. Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Ihnen kann auf Antrag eine der Art und Schwere ihrer Behinderung angemessene Erleichterung (Nachteilsausgleich) gewährt werden. Die Beeinträchtigung ist durch ein fachärztliches Attest nachzuweisen.
Bei der Gewährung des Nachteilsausgleichs dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Der Antrag ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. Ihm ist eine fachärztliche Bescheinigung beizufügen.