Ausbildereignung
Ausbilden darf nur, wer gemäß § 28 in Verbindung mit § 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) neben den erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnissen auch die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse hat.
Grundlage
Nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009 gehören zu den erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen die folgenden Handlungsfelder:
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- Ausbildung durchführen und
- Ausbildung abschließen.
Angebot
Wenn Sie diese Qualifikation erwerben möchten, weil Sie als Ausbilderin oder Ausbilder nach dem BBiG tätig werden sollen, bietet Ihnen das für Aus- und Fortbildungsinstitut einen entsprechenden Lehrgang an.
Mit dem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung erhalten Sie die Befähigung zur Ausbilderin bzw. zum Ausbilder nach dem BBiG.
Informationen zum Lehrgang und Anmeldung entnehmen Sie bitte unserem <link file:48339 download diesem link können sie eine datei>Fortbildungsprogramm oder sprechen uns an.