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Ausbildereignung

Ausbilden darf nur, wer gemäß § 28 in Verbindung mit § 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) neben den erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnissen auch die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse hat.

Grundlage

Nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009 gehören zu den erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen die folgenden Handlungsfelder:

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  • Ausbildung durchführen und
  • Ausbildung abschließen.

Angebot

Wenn Sie diese Qualifikation erwerben möchten, weil Sie als Ausbilderin oder Ausbilder im öffentlichen Dienst für die Berufsausbildungen nach dem BBiG tätig werden wollen, bietet Ihnen das Aus- und Fortbildungsinstitut einen entsprechenden Lehrgang an.

Mit dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung erhalten Sie einen Teil der beruflichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder nach dem BBiG.

   

Informationen zum Lehrgang und zur Anmeldung entnehmen Sie bitte unserem Fortbildungsprogramm oder sprechen Sie uns an.