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Zulassung zur Abschlussprüfung bei Fehlzeiten

Zulassung zur Abschlussprüfung bei größeren Fehlzeiten

Ge­mäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist zur Ab­schluss­prü­fung zu­zu­las­sen, wer die Aus­bil­dungs­zeit zu­rück­ge­legt hat oder wes­sen Aus­bil­dungs­zeit nicht spä­ter als zwei Mo­na­te nach dem Prü­fungs­ter­min en­det.
Die Aus­bil­dungs­zeit ist dann zu­rück­ge­legt, wenn beim ein­zel­nen Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis nach tat­säch­li­cher Aus­bil­dung der End­zeit­punkt er­reicht wor­den ist, der ge­mäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 BBiG fest­ge­legt wur­de oder der sich spä­ter auf­grund ei­ner Ab­kür­zung (§ 8 Abs. 1 ) oder ei­ner Ver­län­ge­rung (ge­mäß § 8 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3) er­ge­ben hat.

Die Vor­schrift be­schränkt sich nicht dar­auf, dass die Aus­bil­dungs­zeit bloß "ab­ge­lau­fen" ist. Viel­mehr ver­langt sie, dass sie "zu­rück­ge­legt" wur­de, wor­un­ter mehr zu ver­ste­hen ist als der ka­len­da­ri­sche Ab­lauf. Die Be­rufs­aus­bil­dung muss in der Aus­bil­dungs­zeit auch im We­sent­li­chen tat­säch­lich be­trie­ben wor­den sein. Die er­for­der­li­chen Kennt­nis­se und Fer­tig­kei­ten müs­sen ver­mit­telt wor­den sein, sodass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

Ge­ring­fü­gi­ge Fehl­zei­ten ha­ben auf die Zu­rück­le­gung der Aus­bil­dungs­zeit kei­nen Ein­fluss, eine Zulassung zur Abschlussprüfung ist dadurch nicht gefährdet.

Erhöhte Fehlzeiten während der Berufsausbildung von mehr als 10 Prozent der Ausbildungszeit können dazu führen, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs.1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht erteilt werden kann.

Sollten Sie feststellen, dass ihre Auszubildende oder ihr Auszubildender mehr als 10 % der gesamten Ausbildungszeit gefehlt hat, fügen Sie dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung die Anlage 1 – „Angabe über die Fehlzeiten“ und die erforderlichen Unterlagen bei.

Die Anträge zu den einzelnen Ausbildungsberufen finden Sie auf den Seiten „Service“ unter der Rubrik „Formulare“.“