Zulassung zur Abschlussprüfung bei Fehlzeiten
Zulassung zur Abschlussprüfung bei größeren Fehlzeiten
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.
Die Ausbildungszeit ist dann zurückgelegt, wenn beim einzelnen Berufsausbildungsverhältnis nach tatsächlicher Ausbildung der Endzeitpunkt erreicht worden ist, der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 BBiG festgelegt wurde oder der sich später aufgrund einer Abkürzung (§ 8 Abs. 1 ) oder einer Verlängerung (gemäß § 8 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3) ergeben hat.
Die Vorschrift beschränkt sich nicht darauf, dass die Ausbildungszeit bloß "abgelaufen" ist. Vielmehr verlangt sie, dass sie "zurückgelegt" wurde, worunter mehr zu verstehen ist als der kalendarische Ablauf. Die Berufsausbildung muss in der Ausbildungszeit auch im Wesentlichen tatsächlich betrieben worden sein. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen vermittelt worden sein, sodass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Geringfügige Fehlzeiten haben auf die Zurücklegung der Ausbildungszeit keinen Einfluss, eine Zulassung zur Abschlussprüfung ist dadurch nicht gefährdet.
Erhöhte Fehlzeiten während der Berufsausbildung von mehr als 10 Prozent der Ausbildungszeit können dazu führen, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs.1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht erteilt werden kann.
Sollten Sie feststellen, dass ihre Auszubildende oder ihr Auszubildender mehr als 10 % der gesamten Ausbildungszeit gefehlt hat, fügen Sie dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung die Anlage 1 – „Angabe über die Fehlzeiten“ und die erforderlichen Unterlagen bei.
Die Anträge zu den einzelnen Ausbildungsberufen finden Sie auf den Seiten „Service“ unter der Rubrik „Formulare“.“