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Verkürzung der Ausbildungszeit

Die reguläre Ausbildungszeit kann auf Antrag aus verschiedenen Gründen gekürzt werden. Rechtliche Grundlage ist dabei das Berufsbildungsgesetz und eine Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Verkürzung und Verlängerung der Berufsausbildung vom 10.06.2021. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist in den unten aufgeführten Fällen möglich:

Grundsätzliches:

  • Der Antrag auf Verkürzung muss von beiden Vertragsparteien gemeinsam schriftlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  • Der Antrag auf eine Verkürzung wegen beruflicher oder schulischer Vorbildung sollte am Anfang der Berufsausbildung bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Es ist aber möglich, den Antrag noch bis ein Jahr vor dem Ende der Ausbildung zu stellen.
  • Eine Verkürzung der Ausbildungszeit wird von der zuständigen Stelle im Ausbildungsvertrag vermerkt und im Verzeichnis über die Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen
  • Die Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann, z.B. durch Vorlage von (Berufs-)Schul- und Prüfungszeugnissen, Leistungsbeurteilungen, Berufsausbildungsverträgen und betrieblichen Ausbildungsplänen.

Anrechnung von beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer (§ 7 BBiG)

Eine Berufsausbildung in einer anderen Bildungseinrichtung (zum Beispiel Fachschule) oder ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) kann ganz oder teilweise auf die Berufsausbildung angerechnet werden, sofern durch die Bildungsmaßnahme die vermittelten Inhalte nach ihrer inhaltlichen und zeitlichen Struktur Teilen der Ausbildungsordnung des anerkannten Ausbildungsberufes entsprechen.

Der Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeit muss bei Beginn der Ausbildung bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Anrechnen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausbildungsdauer als zurückgelegt anzusehen ist.

Es ist zu beachten, dass ein Anrechnungszeitraum in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein muss (§ 7 Abs. 4 BBiG).

Verkürzung bei allgemeinem Schulabschluss (§ 8 BBiG)

Wenn Auszubildender und Ausbilder es gemeinsam bei der zuständigen Stelle beantragen, wird die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn der Azubi einen höheren allgemeinen Schulabschluss hat, als den Hauptschulabschluss. Dabei gelten folgende Richtlinien:

 Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss             = bis zu 6 Monate Verkürzung möglich

Nachweis der Fachhochschulreife oder                    = bis zu 12 Monate Verkürzung möglich 
allgemeine Hochschulreife; abgeschlossene
Berufsausbildung der entsprechenden Fachrichtung

Bei einer Verkürzung wegen schulischer Vorbildung muss nicht das entsprechend höhere Gehalt gezahlt werden, wie bei der Anrechnung von beruflicher Vorbildung. Die Ausbildungszeit fällt quasi hinten weg und die Ausbildung beginnt trotz Verkürzung im ersten Lehrjahr mit entsprechender Ausbildungsvergütung.

Die Verkürzung wird dann im Ausbildungsvertrag vermerkt und als wesentliche Änderung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. 

Verkürzung wegen guter Leistungen (§ 45 BBiG)

Wenn Auszubildende während der Ausbildung in der Schule und in der Behörde gute Leistungen erbringen, kann bei der zuständigen Stelle ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gestellt werden. Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung muss rechtzeitig gestellt werden, am besten in der Mitte der Ausbildung.

Verkürzung aus Altersgründen

Im Einzelfall kann die Ausbildungszeit auch wegen eines Lebensalters von mehr als 21 Jahren um bis zu 12 Monate verkürzt werden.

Mindestdauer der Ausbildung

Die Ausbildungsdauer soll im Falle einer Verkürzung, insbesondere wenn mehrere Verkürzungsgründe nebeneinander berücksichtigt werden sollen, eine Mindestdauer nicht unterschreiten:

  • 24 Monate bei einer normalen Ausbildungszeit von dreieinhalb Jahren
  • 18 Monate bei einer normalen Ausbildungszeit von drei Jahren
  • 12 Monate bei einer normalen Ausbildungszeit von zwei Jahren.

 

Die Anträge zu den einzelnen Ausbildungsberufen finden Sie auf den Seiten „Service“ unter der Rubrik „Formulare“.“