Verkürzung der Ausbildungszeit
Die reguläre Ausbildungszeit kann auf Antrag aus verschiedenen Gründen gekürzt werden. Rechtliche Grundlage ist dabei das Berufsbildungsgesetz und eine Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Verkürzung und Verlängerung der Berufsausbildung vom 26.06.2008. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist in den unten aufgeführten Fällen möglich:
Grundsätzliches:
- Der Antrag auf Verkürzung muss von beiden Vertragsparteien (Auszubildende/r und Ausbildender) gemeinsam schriftlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Der Antrag auf eine Verkürzung wegen beruflicher oder schulischer Vorbildung sollte am Anfang der Berufsausbildung bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Es ist aber möglich, den Antrag noch bis ein Jahr vor dem Ende der Ausbildung zu stellen.
- Eine Verkürzung der Ausbildungszeit wird von der zuständigen Stelle im Ausbildungsvertrag vermerkt
- Die Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann, z.B. durch Vorlage von (Berufs-)Schul- und Prüfungszeugnissen, Leistungsbeurteilungen, Berufsausbildungsverträgen und betrieblichen Ausbildungsplänen.
Anrechnung von schulischer Vorbildung (§ 7 BBiG)
Eine Berufsausbildung in einer anderen Einrichtung (zum Beispiel Fachschule) oder ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) kann ganz oder teilweise auf die Ausbildung angerechnet werden. Der Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeit muss bei Beginn der Ausbildung bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Bei einer Anrechnung wird die angerechnete Zeit von der vorgegebenen Ausbildungszeit abgezogen. Damit entsteht auch bei der Vergütung ein neu zu berechnender Anspruch. Wird z.B. ein Jahr angerechnet bei einer normalerweise 36 monatigen Ausbildung, beginnt der Anspruch auf die Vergütung des 2. Lehrjahres bereits nach 8 Monaten. Nach weiteren 8 Monaten bekommt der Auszubildende die Vergütung entsprechend des 3. Lehrjahres. Bei anderen Verkürzungsmodellen staffelt sich der Vergütungsanspruch entsprechend der Ausbildungszeit.
Bsp.:
Vergütungsanspruch bei 36 Monaten Ausbildung bei 24 Monaten Ausbildung
1. Lehrjahr 01 - 12 Monate 01. - 08. Monate
2. Lehrjahr 13 - 24 Monate 09 - 16 Monate
3. Lehrjahr 25 - 36 Monate 17 - 24 Monate
Verkürzung bei allgemeinem Schulabschluss (§ 8 BBiG)
Wenn Auszubildender und Ausbilder es gemeinsam bei der zuständigen Stelle beantragen, kann die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn der Azubi einen höheren allgemeinen Schulabschluss hat, als den Hauptschulabschluss. Dabei gelten folgende Richtlinien:
Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss = bis zu 6 Monate Verkürzung möglich
Nachweis der Fachhochschulreife oder = bis zu 12 Monate Verkürzung möglich allgemeine Hochschulreife
Bei einer Verkürzung wegen schulischer Vorbildung muss nicht das entsprechend höhere Gehalt gezahlt werden, wie bei der Anrechnung von beruflicher Vorbildung. Die Ausbildungszeit fällt quasi hinten weg und die Ausbildung beginnt trotz Verkürzung im ersten Lehrjahr mit entsprechender Ausbildungsvergütung.
Die Verkürzung wird dann in deinem Ausbildungsvertrag vermerkt, bzw. die Ausbildung dauert dann z.B. statt 3 Jahre nur noch 2,5 Jahre.
Verkürzung wegen beruflicher Vorbildung (§ 8 BBiG)
Verfügt der Auszubildende bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder umfangreiche Berufserfahrung im entsprechenden Berufszweig kann die Ausbildungszeit entsprechend gekürzt werden.
Bsp:
Abgeschlossene Berufsausbildung = Kürzung um 12 Monate möglich
Berufserfahrung/Arbeitserfahrung/ = Kann angemessen berücksichtigt werden
berufliche Grundbildung
Verkürzung wegen guter Leistungen (§ 45 BBiG)
Wenn der Auszubildende während der Ausbildung in der Schule und in der Behörde gute Leistungen erbringt, kann er bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung muss rechtzeitig gestellt werden, am besten in der Mitte der Ausbildung.
Verkürzung aus Altersgründen
Im Einzelfall kann die Ausbildungszeit auch wegen eines Lebensalters von mehr als 21 Jahren um bis zu 12 Monaten verkürzt werden
Mehrere Verkürzungsgründe nebeneinander
Auszubildende können auch aus mehreren Gründen verkürzen. Allerdings sollten bestimmte Mindestzeiten einer Ausbildung nicht unterschritten werden:
- 24 Monate bei einer normalen Ausbildungszeit von dreieinhalb Jahren
- 18 Monate bei einer normalen Ausbildungszeit von drei Jahren
- 12 Monate bei einer normalen Ausbildungszeit von zwei Jahren






