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Teilzeitberufsausbildung nach § 7 a Berufsbildungsgesetz (BBiG)

 

Mit Inkrafttreten des Berufsbildungsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2020 handelt es sich bei der Teilzeitberufsausbildung nunmehr um eine Gestaltungsoption für die Durchführung einer Berufsausbildung. Es erfolgte eine Angleichung an die aus dem Arbeitsrecht allgemein vertraute Option auf Arbeit in Teilzeit.

Für die Vereinbarung der Teilzeitberufsausbildung muss kein berechtigtes Interesse mehr vorliegen, jedoch wird die Teilzeit insbesondere für Personen interessant sein, die Zeiten für Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen benötigen. Weiterhin könnte die Teilzeitausbildung für Menschen mit Behinderungen eine Option darstellen. Gleichwohl können Personen mit einer Lernbeeinträchtigung den Einstieg und den Übergang in eine Vollzeitberufsausbildung über eine Teilzeitberufsausbildung erleichtern.

Die Teilzeitvereinbarung kann für den gesamten Teil der Berufsausbildung erfolgen oder nur für einen bestimmten Zeitraum. Beide Optionen machen eine vertragliche Vereinbarung notwendig. Hierbei ist festzulegen, ob es sich um eine tägliche oder wöchentliche Verkürzung der Ausbildungszeit handelt. Die Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit kann nur in den Zeiten der praktischen Ausbildung erfolgen. Die dienstbegleitete Unterweisung und der Besuch des Berufsschulunterrichts kann nur in Vollzeit geleistet werden.

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit. Die Ausbildungszeit soll sowohl bei Voll- als auch bei Teilzeit gleich lang sein. Sie entspricht der in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer. Die Teilzeitvereinbarung streckt somit die Ausbildungsdauer. Das Ausbildungsende verschiebt sich kalendarisch nach hinten. Das Höchstmaß der Verlängerung ist auf das Eineinhalbfache der Ausbildungsdauer begrenzt, die für die Berufsausbildung in Vollzeit maßgeblich ist.      

Der Antrag auf Eintragung der Teilzeitberufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle kann mit dem gleichzeitigen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit erfolgen.

Bei der Ausbildung in Teilzeit muss sichergestellt werden, dass die Auszubildenden die volle berufliche Handlungsfähigkeit erwerben. Fallen als ausbildungsrelevante praktische Tätigkeiten in Zeiten, in denen der Teilzeit-Auszubildende gewöhnlich nicht im Betrieb ist, müssen die Vertragsparteien Möglichkeiten finden, diese wesentlichen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.

Die Teilzeitausbildung erfordert also ein hohes Maß an Flexibilität und Abstimmung zwischen den Vertragsparteien und nicht nur die bloße Bereitschaft zur Teilzeitberufsausbildung.

Nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Stelle erlässt diese einen rechtkräftigen Bescheid. Die Kosten hierfür trägt die Ausbildungsstätte.

Die Anträge zu den einzelnen Ausbildungsberufen finden Sie auf den Seiten "Service" unter der Rubrik "Formulare".