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Was ist zu beachten, wenn mein/-e Auszubildende/-r die Prüfung nicht bestanden hat?

Trotz guter Vorbereitung kann es vorkommen, dass die Abschlussprüfung von einer Auszubildenden oder einem Auszubildenden nicht bestanden wird. Das ist für beider Parteien sehr unbefriedigend. Jetzt ist es notwendig, Defizite zu erkennen und die Auszubildenden weiter zu unterstützen, damit das Ausbildungsziel noch erreicht wird.

Aber was ist zu beachten?

1. Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit

Hat Ihr Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (siehe Ausbildungsvertrag). Der Auszubildende hat jedoch einen Rechtsanspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eine Zustimmung des Ausbildenden ist nicht notwendig (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Sofern Ihr Auszubildender seinen Verlängerungswunsch mündlich oder schriftlich anzeigt, bitten wir darauf zu achten, dass die Verlängerung gemäß § 11 Abs. 4 BBiG schriftlich niederzulegen und unverzüglich die Eintragung in das Berufsausbildungverzeichnis bei der zuständigen Stelle zu beantragen ist.

Bei der Verlängerung ändert sich das Berufsausbildungsverhältnis in Bezug auf die Dauer der Berufsausbildung. Im Übrigen gelten die zuletzt bestehenden Rechte und Pflichten fort. So ist für den Zeitraum der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiter zu zahlen, da es sich nicht um eine fortlaufende, sondern um eine wiederholende Ausbildung handelt.

Zunächst verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Das Berufsausbildungsverhältnis endet dann mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (egal ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat). Somit ist es auch nicht notwendig, vertraglich ein neues Enddatum festzusetzen.

Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, sofern diese noch innerhalb der Frist von einem Jahr nach dem Ende der ursprünglichen Ausbildungszeit liegt.


2. Anmeldung in der Berufsschule

Auszubildende, die während ihrer Ausbildung die Berufsschule besucht haben, sind bis zum Ende ihrer Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 40, Abs. 4 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt). Sie sind demnach bei der Berufsschule anzumelden und durchlaufen erneut das letzte Ausbildungsjahr.

Hinweis: Die erneute Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildung ist nicht notwendig und liegt im Ermessen des Ausbildungsbetriebes.

3. Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

Auf Antrag wird dem Prüfling innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe des vollständigen Prüfungsergebnisses durch die Zuständige Stelle, entsprechend der jeweils gültigen Prüfungsordnung, Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt.


4. Erstellung eines individuellen betrieblichen Ausbildungsplanes zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung

Hier sind Schwerpunkte auf die zu wiederholenden Prüfungsfächer bzw. Prüfungsbereiche zu setzen und eine gezielte Prüfungsvorbereitung und ggf. Unterstützungsmaßnahmen einzuplanen. Der Plan dient allein dem betrieblichen Durchlauf und ist nicht bei der zuständigen Stelle einzureichen.


5. Berichtsheftführung

Das Berichtsheft ist laut Ausbildungsordnung während der Berufsausbildung zu führen, also auch für die Zeit bis zur nächsten Wiederholungsprüfung.


6. Anmeldung zur Wiederholungsprüfung

Den Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung finden Sie hier unter der entsprechenden Berufsbezeichnung.

Es besteht ggf. die Möglichkeit, sich – je nach Beruf – von Fächern, Prüfungsbereichen oder Prüfungsteilen befreien zu lassen.

Konkrete Aussagen trifft die jeweilige Prüfungsordnung.

Für weitere Fragen, stehen die Mitarbeiter der zuständigen Stelle gern zur Verfügung.